Warum verbreiten Schülerinnen und Schüler verbotene Inhalte untereinander?
Aus polizeilicher Erfahrung ist bekannt, dass sich viele jugendliche Täterinnen und Täter der Tragweite ihres Handelns nicht bewusst sind. Gründe hierfür sind: Leichtsinn, Gewohnheit alles weiterzuleiten oder schlicht Unkenntnis darüber, dass ein Bild, ein Symbol oder ein Video eine Straftat darstellt. Manche wollen durch die Verbreitung solchen Materials auch schockieren oder provozieren. Nur wenige sind sich darüber im Klaren, dass sie verbotene Inhalte verbreiten.Schülerinnen und Schüler sollten wissen, dass diese strafbare Verbreitung nicht unentdeckt bleibt. Alle großen Anbieter sozialer Medien wie z. B. Facebook, Instagram und WhatsApp haben ihren Sitz in den USA und sind dort gesetzlich verpflichtet, jeden Verdacht auf kinder- und jugendpornografische Inhalte einer halbstaatlichen Behörde zu melden. Dazu scannen sie ihren gesamten Datenbestand ständig mit ausgewählten Algorithmen, die z. B. den Anteil nackter Haut im Bild erkennen. Diese Verdachtsfälle leitet die Behörde in die jeweils zuständigen Länder weiter. Der Versender oder die Versenderin ist anhand der IP-Adresse oder der Telefonnummer einfach herauszufinden. So gelangen jährlich ca. 70.000 Hinweise nach Deutschland.
Wie gelangen Schülerinnen und Schüler an kinder- oder jugendpornografische arstellungen und Videos?
Schülerinnen und Schüler können zum einen über Sexting (Näheres dazu hier) an Material gelangen. Zum anderen suchen Schülerinnen oder Schüler bewusst nach solchen Abbildungen im Internet oder in sozialen Netzwerken, um diese anschließend unter Gleichaltrigen weiterzuverbreiten. Halbwegs versierte Internetnutzer können verhältnismäßig einfach an solche Darstellungen gelangen: bei der Internetsuche, in sozialen Netzwerken oder möglicherweise auch im Darknet.
Tipps für Schülerinnen und Schüler
- Besitz, Erwerb und Verbreitung von Kinder- und Jugendpornografie sind Straftaten.
- Wer solche Inhalte unaufgefordert erhält, sollte diese auf keinen Fall weiterverbreiten. Jeder sollte die Versender solcher Inhalte über die Strafbarkeit informieren.
- Auch Schülerinnen und Schüler sollten über ihre Eltern Strafanzeige bei der Polizei erstatten, wenn sie pornografische und andere verbotene Inhalte über Messenger oder soziale Netzwerke erhalten haben.
- Ist das Smartphone das Tatmittel, dann wird es von der Polizei einbehalten – mit allen Kontakten, Fotos oder sonstigen Daten.Das betrifft auch strafunmündige Kinder. Die rechtlichen Folgen für die Beteiligten sind in Abhängigkeit des Alters und je nach Entscheidung der zuständigen Staatsanwaltschaft völlig unterschiedlich. So kann das Smartphone von der Polizei z. B. auf Werkseinstellung zurückgesetzt werden oder einbehalten werden.
- Im Einzelfall kann das Smartphone dauerhaft entzogen werden. Dabei ist zu bedenken, dass in vielen Fällen ein Elternteil als Anschlussinhaber der SIM-Karten der Smartphones eingetragen ist und somit bei einer Strafanzeige auch deren Name in den polizeilichen Akten vermerkt wird.
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