Hate-Speech
Was ist Hate-Speech?
Hate Speech oder auch Hassrede genannt, bezeichnet strafbare Äußerungen, Kommentare, Abbildungen oder Filmaufnahmen, die eine Person oder Personengruppe aufgrund ihrer Sexualität religiösen oder ethnischen Zugehörigkeiten bedroht oder beleidigt. Die über das Internet, die sozialen Netzwerke oder per Messenger wie WhatsApp verbreiteten Inhalte, können extremistisch, rassistisch, antisemitisch, sexistisch, homophob, holocaustverleugnend oder gewaltverherrlichend sein. Solche Inhalte finden sich oft in Kommentarspalten sozialer Netzwerke oder werden auch über sogenannte Fake-Accounts verbreitet.
Ist Hate Speech strafbar?
Äußerungen oder Inhalte sind dann strafbar, wenn die Grenzen der freien Meinungsäußerung überschritten und die Rechte anderer verletzt werden.
Weitere Informationen und Tipps zum Thema Hate-Speech finden Sie hier: Polizei für Dich
Welche über digitale Medien verbreiteten Inhalte werden als strafbar eingestuft?
Es gibt bestimmte Inhalte, deren Besitz und Verbreitung für jedermann verboten ist; hierzu gehören kinder- und jugendpornografische Texte oder Abbildungen. Wichtig: Kinderpornografische Darstellungen sind weltweit strafbar. Bei Kinderpornografie ist nicht nur die Verbreitung eine Straftat, sondern bereits der Besitz. Werden Inhalte beispielsweise in WhatsApp-Gruppen geteilt, machen sich auch die Empfänger der Nachrichten bereits strafbar, weil sie in den Besitz von kinderpornografischen gelangen. Kinder und Jugendliche dürfen außerdem keinen Zugang zu pornografischen, menschenverachtenden und gewaltverherrlichenden Texten oder Abbildungen haben. Strafbar macht sich dabei derjenige, der einem Kind oder einem Jugendlichen solche Inhalte zukommen lässt – Täter können also auch andere Kinder oder Jugendliche selbst sein. Im Zusammenhang mit Extremismus ist es beispielsweise verboten, Inhalte zu verbreiten, die gegen Minderheiten hetzen oder zur Gewalt gegen sie aufstacheln. Auch wer Symbole und Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen über digitale Medien verbreitet, macht sich strafbar. Gleiches gilt für Darstellungen von grausamen oder unmenschlichen Gewalttaten.
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Mögliche Straftatbestände
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- 1.
- einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,
- 2.
- einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
- 3.
- einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder
- 4.
- die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. | im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 oder Absatz 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in einem von ihm verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet oder | |
2. | einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der ein derartiges Kennzeichen darstellt oder enthält, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt. |
(2) 1Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. 2Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) § 86 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
- 1.
- gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
- 2.
- die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
- 1.
- einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der
- a)
- zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
- b)
- zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
- c)
- die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
- 2.
- einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
- 1.
- einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildert, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,
- a)
- verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,
- b)
- einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder
- 2.
- einen in Nummer 1 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.