Missbräuchliches Sexting
Was ist Sexting
Der Begriff setzt sich aus den Wörtern „Sex“ und „texting“ (engl. für das Schreiben von Nachrichten) zusammen. Dabei versenden junge Menschen erotische Fotos, Videos oder Nachrichten über Mail oder Messenger an den eigenen Freund oder die Freundin. Das Problem: Solche Inhalte können schnell beispielsweise über WhatsApp-Gruppen verbreitet werden. Dies geschieht oft dann, wenn eine Beziehung auseinandergeht. Die Verbreitung solcher intimen Inhalte kann gravierende persönliche Auswirkungen auf die Betroffenen haben und auch Cybermobbing usw. nach sich ziehen.
- Mach dir klar: ist ein Foto einmal digital verschickt, lässt sich die Verbreitung weder kontrollieren noch stoppen.
- Um sich vor der ungewollten Verbreitung von erotischen Selfies zu schützen, ist es am besten, sie gar nicht erst zu erstellen oder sie mit anderen zu teilen.
- Bedenke, dass dein Smartphone und die Bilddaten darauf anderen in die Hände gelangen könnten, z.B., wenn du dein Smartphone verloren oder irgendwo liegen gelassen hast.
Ist Sexting strafbar?
Nein, einvernehmliches Sexting ist keine Straftat. Es ist nicht verboten, intime Fotos oder Videos von sich selbst zu erstellen. Diese Inhalte können auch weitergegeben werden, wenn dies von allen Beteiligten freiwillig einvernehmlich und zur privaten Nutzung geschieht (gemeint ist hier z. B. im Rahmen einer partnerschaftlichen Beziehung). Ob ein Verhalten in Verbindung mit Sexting strafbar ist, ist zum einen vom Alter der beteiligten Personen und zum anderen vom Inhalt abhängig. So sind z. B. sexuelle Darstellungen von Kindern (Personen nicht älter als 14 Jahre) ausnahmslos verboten (Kinderpornografie). Der Gesetzgeber hat allerdings erkannt, dass gegenseitiges und einvernehmliches Zusenden von Nacktfotos unter Jugendlichen (von 14 bis 17 Jahren) gemäß § 184c StGB (Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornografischen Schriften) nicht als strafbar eingestuft wird. Unter Jugendlichen wird die Verbreitung erst strafrechtlich relevant, wenn eine Schülerin oder ein Schüler ein zunächst einvernehmlich zugeschicktes Nacktfoto eines anderen Jugendlichen an Freunde verschickt oder dieses im Internet veröffentlicht. Dabei macht sich derjenige schuldig, der dieses Bild verbreitet. Zusätzlich strafbar macht sich aber auch die Person, die das Bild ursprünglich aufgenommen hat, wenn es pornografische bzw. jugendpornografische Elemente enthält. Pornografisch sind beispielsweise Bilder, die primär Geschlechtsorgane oder direkte sexuelle Handlungen zeigen. Um Jugendpornografie könnte es sich bereits handeln, wenn ganz oder teilweise unbekleidete Jugendliche in „unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung“ zu sehen sind (§ 184c Abs. 1 Nr. 1 StGB). Beim jugendlichen Sexting hat dies zur Konsequenz, dass sexuell laszive Aufnahmen unter die Definition der Jugendpornografie subsumiert werden könnten. Dann wäre bereits der Besitz der Bilder strafbar (Näheres dazu erfahren Sie auf Seite 18 f.). In einem aufklärenden Gespräch mit Kindern und Jugendlichen sollte deutlich darauf hingewiesen werden, dass Beziehungen im Streit enden können. Die ehemalige Partnerin oder der ehemalige Partner könnte einem bewusst schaden wollen und intime Bilder und Videos im Internet verbreiten. Des Weiteren sollte darüber informiert werden, dass das Internet nicht vergisst und eine endgültige Löschung quasi unmöglich ist.
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Mögliche Straftatbestände
- 1.
- einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,
- 2.
- an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht,
- 3.
- im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt,
- 3a.
- im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt,
- 4.
- im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
- 5.
- öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet oder bewirbt,
- 6.
- an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
- 7.
- in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,
- 8.
- herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um diesen im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
- 9.
- auszuführen unternimmt, um diesen im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,
Fußnote
- 1.
- einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
- a)
- sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
- b)
- die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
- c)
- die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
- 2.
- es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
- 3.
- einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
- 4.
- einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
- 1.
- staatlichen Aufgaben,
- 2.
- Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
- 3.
- dienstlichen oder beruflichen Pflichten.
- 1.
- die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und
- 2.
- die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
- 1.
- einen jugendpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; jugendpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
- a)
- sexuelle Handlungen von, an oder vor einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person,
- b)
- die Wiedergabe einer ganz oder teilweise unbekleideten vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
- c)
- die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person,
- 2.
- es unternimmt, einer anderen Person einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
- 3.
- einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
- 4.
- einen jugendpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.
(4) 1Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. 2§ 74a ist anzuwenden.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
- von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
- 2.
- eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
- 3.
- eine Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt,
- 4.
- eine durch eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
- 5.
- eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und in den Fällen der Nummern 1 und 2 dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,
- 1.
- herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder
- 2.
- sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.