Erhalt Erwachsenenpornographie
Was ist unter Erwachsenenpornographie zu verstehen?
Unter Erwachsenenpornographie sind pornographische Bilder und Videos zu verstehen, auf den die dargestellten oder handelnden Personen zumindest über 18 sind. Ihr Besitz und ihr Erwerb sind nicht strafbar – aber ihre Verbreitung kann strafbar sein. Das ist insbesondere der Fall, wenn ein pornographischer Inhalt an eine Person unter 18 versandt wird oder ihr gezeigt wird oder auch wenn sie an jemanden gesandt wird, ohne von diesem dazu aufgefordert worden zu sein.
Wie sollte ich auf den Erhalt von Erwachsenenpornographie reagieren?
Mit dem Besitz der Erwachsenenpornographie machst Du Dich selbst nicht strafbar. Du kannst die Bilder / Videos einfach löschen. Sprich ggf. mit einer Vertrauensperson darüber, was die pornographischen Inhalte mit Dir machen und entscheide Dich dann, ob Du eine eine Strafanzeige bei der Polizei stellst. Schau hierzu auch in unsere Infobox.
Tipps für Schülerinnen und Schüler
- Definiere für Dich selbst Grenzen.
- Deinen Freunden kannst Du sagen, dass sie Dir keine Pornographie weiterleiten sollen.
- Hört es dann nicht auf oder bekommst Du Pornographie von Fremden geschickt, dann wehre Dich. Sprich mit Vertrauenspersonen wie Deinen Eltern und zeige den oder die Täter bei der Polizei an.
- Verbreite die Pornographie in keinem Fall weiter an Personen unter 18 und auch nicht an Personen über 18, die das nicht wollen
- Übrigens: Das Verbreiten von kinder-, jugend- und erwachsenenpornographischen Inhalten an Kinder (also Personen unter 14 Jahren) ist strafrechtlich ein sexueller Missbrauch von Kindern.
Weitere Informationen und Tipps zum Thema Sexuelle Selbstbestimmung finden Sie hier: Polizei für Dich
Mögliche Straftatbestände
- 1.
- einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,
- 2.
- an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht,
- 3.
- im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt,
- 3a.
- im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt,
- 4.
- im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
- 5.
- öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet oder bewirbt,
- 6.
- an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
- 7.
- in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,
- 8.
- herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um diesen im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
- 9.
- auszuführen unternimmt, um diesen im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,
Fußnote
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand hat,
- 1.
- verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
- 2.
- herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ist der Versuch strafbar.
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
1. | sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt, | |
2. | ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mit Strafe bedroht ist, oder | |
3. | auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.
(3) 1Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 strafbar. 2Bei Taten nach Absatz 1 Nummer 3 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.
(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer auf ein Kind durch einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) einwirkt, um
1. | das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder an oder vor einer dritten Person vornehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll, oder | |
2. | eine Tat nach § 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder nach § 184b Absatz 3 zu begehen. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.
(3) Bei Taten nach Absatz 1 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.
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