Jugendpornographie
Warum verbreiten Schülerinnen und Schüler verbotene Inhalte untereinander?
Aus polizeilicher Erfahrung ist bekannt, dass sich viele jugendliche Täterinnen und Täter der Tragweite ihres Handelns nicht bewusst sind. Gründe hierfür sind: Leichtsinn, Gewohnheit alles weiterzuleiten oder schlicht Unkenntnis darüber, dass ein Bild, ein Symbol oder ein Video eine Straftat darstellt. Manche wollen durch die Verbreitung solchen Materials auch schockieren oder provozieren. Nur wenige sind sich darüber im Klaren, dass sie verbotene Inhalte verbreiten.Schülerinnen und Schüler sollten wissen, dass diese strafbare Verbreitung nicht unentdeckt bleibt. Alle großen Anbieter sozialer Medien wie z. B. Facebook, Instagram und WhatsApp haben ihren Sitz in den USA und sind dort gesetzlich verpflichtet, jeden Verdacht auf kinder- und jugendpornografische Inhalte einer halbstaatlichen Behörde zu melden. Dazu scannen sie ihren gesamten Datenbestand ständig mit ausgewählten Algorithmen, die z. B. den Anteil nackter Haut im Bild erkennen. Diese Verdachtsfälle leitet die Behörde in die jeweils zuständigen Länder weiter. Der Versender oder die Versenderin ist anhand der IP-Adresse oder der Telefonnummer einfach herauszufinden. So gelangen jährlich ca. 70.000 Hinweise nach
- Besitz, Erwerb und Verbreitung von Kinder- und Jugendpornografie sind Straftaten.
- Wer solche Inhalte unaufgefordert erhält, sollte diese auf keinen Fall weiterverbreiten.
- Jeder sollte die Versender solcher Inhalte über die Strafbarkeit informieren.
- Auch Schülerinnen und Schüler sollten über ihre Eltern Strafanzeige bei der Polizei erstatten, wenn sie pornografische und andere verbotene Inhalte über Messenger oder soziale Netzwerke erhalten haben.
- Ist das Smartphone das Tatmittel, dann wird es von der Polizei einbehalten – mit allen Kontakten, Fotos oder sonstigen Daten.Das betrifft auch strafunmündige Kinder. Die rechtlichen Folgen für die Beteiligten sind in Abhängigkeit des Alters und je nach Entscheidung der zuständigen Staatsanwaltschaft völlig unterschiedlich. So kann das Smartphone von der Polizei z. B. auf Werkseinstellung zurückgesetzt werden oder einbehalten werden.
- Im Einzelfall kann das Smartphone dauerhaft entzogen werden. Dabei ist zu bedenken, dass in vielen Fällen ein Elternteil als Anschlussinhaber der SIM-Karten der Smartphones eingetragen ist und somit bei einer Strafanzeige auch deren Name in den polizeilichen Akten vermerkt wird.
Wie gelangen Schülerinnen und Schüler an kinder- oder jugendpornografische Darstellungen und Videos?
Schülerinnen und Schüler können zum einen über Sexting (Näheres dazu hier) an Material gelangen. Zum anderen suchen Schülerinnen oder Schüler bewusst nach solchen Abbildungen im Internet oder in sozialen Netzwerken, um diese anschließend unter Gleichaltrigen weiterzuverbreiten. Halbwegs versierte Internetnutzer können verhältnismäßig einfach an solche Darstellungen gelangen: bei der Internetsuche, in sozialen Netzwerken oder möglicherweise auch im Darknet.
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Was wird als Kinderpornografie, was als Jugendpornografie bezeichnet?
Unter Kinderpornografie werden Darstellungen verstanden, die den sexuellen Missbrauch von Personen unter 14 Jahren zeigen. Unter Jugendpornografie werden pornografische Darstellungen zusammengefasst, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen von 14 bis 17 Jahren zeigen. Dazu gehören in beiden Fällen auch Abbildungen eines ganz oder teilweise unbekleideten Minderjährigen in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung und in Bezug auf Kinder die sexuell aufreizende Wiedergabe unbekleideter Geschlechtsteile und des unbekleideten Gesäßes eines Kindes. Strafbar ist der Besitz, das Sich-Verschaffen, Herstellen oder die Verbreitung von Bildern oder Filmaufnahmen, aber auch von Schriften und zeichnerischen Darstellungen von sexuellen Handlungen an und von Minderjährigen. Darunter fallen beispielsweise Manga-Bilder mit entsprechenden Darstellungen oder Erzählungen mit entsprechendem Inhalt. Nähere Informationen dazu finden Sie unter polizei-beratung.de/faqzukinderpornografie
Was kann ich tun, wenn an meiner Schule kinder- oder jugendpornografische Darstellungen über Messenger usw. verbreitet werden?
Mögliche Straftatbestände
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
- 1.
- sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
- 2.
- ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mit Strafe bedroht ist, oder
- 3.
- auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt.
- 1.
- einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,
- 2.
- an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht,
- 3.
- im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt,
- 3a.
- im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt,
- 4.
- im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
- 5.
- öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet oder bewirbt,
- 6.
- an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
- 7.
- in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,
- 8.
- herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um diesen im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
- 9.
- auszuführen unternimmt, um diesen im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,
Fußnote
- 1.
- einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
- a)
- sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
- b)
- die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
- c)
- die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
- 2.
- es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
- 3.
- einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
- 4.
- einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
- 1.
- staatlichen Aufgaben,
- 2.
- Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
- 3.
- dienstlichen oder beruflichen Pflichten.
- 1.
- die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und
- 2.
- die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
- 1.
- einen jugendpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; jugendpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
- a)
- sexuelle Handlungen von, an oder vor einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person,
- b)
- die Wiedergabe einer ganz oder teilweise unbekleideten vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
- c)
- die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person,
- 2.
- es unternimmt, einer anderen Person einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
- 3.
- einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
- 4.
- einen jugendpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.